Irrtum kostet nicht den Versicherungsschutz
24.04.2007
OLG Saarbrücken 5 U 105/06-24
Die falsche Beantwortung sog. Gesundheitsfragen kostet nicht den Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte schuldlos geirrt hat. In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherte beim Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben, dass er psychologisch behandelt worden war. Als er wegen anderer Leiden berufsunfähig wurde und die Versicherung von der Therapie erfuhr, zahlte sie nicht. Nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts hätte die Versicherung die Fragen erklären müssen.