Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens
18.04.2005
Saarl. OLG 8 W 74/05
Zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens ist der Dahrlehensnehmer nur dann verpflichtet, wenn dies in der Sicherungsabrede ausdrücklich vereinbart ist.
Enthält die Sicherungsabrede keine solche Verpflichtung, hat der Gläubiger ein in der notariellen Urkunde gleichwohl abgegebenes Schuldversprechen rechtsgrundlos erlangt und muss es an den Schuldner nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewähren.