Hinweispflicht des Gerichts
10.12.2003
Saarl. OLG 5 U 259/03 Nach § 139 II
ZPO darf das Gericht auf einen Gesichtspunkt,den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat,seine Entscheidung nur stützen,wenn es darauf hingewiesen hat,wobei der Hinweis gem § 139 IV ZPO so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen ist.