Verkehrssicherungspflichten der Gemeinden auf Radwegen
01.10.2003
OLG Stuttgart 4 U 118/03
Eine Gemeinde verletzt ihre gegenüber einer Radfahrerin bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht,wenn sie einen Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestraße nicht schließt,der von einem Radfahrer bei der von ihm im Verkehr zu erwartenden Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennbar ist,dass er einen Unfall an dieser Stelle vermeiden kann.