Haftung des eintretenden BGB-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
07.04.2003
BGH II ZR 56/02
Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Geswamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen (analog § 130 HGB )