Abänderung: BGH stärkt Käuferrechte bei der Nacherfüllung
Die Entscheidung des BGH ist für das Kaufrecht von allgemeiner Bedeutung. Das Gericht hat folgende Leitsätze aufgestellt :
Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist-in den Grenzen des § 475 BGB- in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich. Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 323 abs.1, § 281 Abs.1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter ( bestimmbarer ) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmte ( End -) Termins bedarf es nicht. Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in die höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen., insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
Mit den drei angesprochenen Themenfelder – 1) Angemessenheit der Frist, 2) Fristsetzung „ohne Frist“ und 3) Unzumutbarkeit der Nacherfüllung wegen Vertrauensstörung – behandelt der BGH drei sehr praxisrelevante Fragen für das gesamte Kaufrecht.
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