Promillefahrt

13.09.2004 OLG Karlsruhe DAR 2004,466

Bei der Atemalkoholmessung muß zwischen Trinkende und Pusten eine Zeitspanne von 20 Minuten liegen.Diese Wartezeit muß vorallem dann sicher eingehalten werden,wenn der gemessene Wert nur knapp über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,25 mg pro Liter Atemluft (dies entspricht 0,5 Promille Blutalkoholgehalt) liegt.

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