Promillefahrt
13.09.2004
OLG Karlsruhe DAR 2004,466
Bei der Atemalkoholmessung muß zwischen Trinkende und Pusten eine Zeitspanne von 20 Minuten liegen.Diese Wartezeit muß vorallem dann sicher eingehalten werden,wenn der gemessene Wert nur knapp über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 0,25 mg pro Liter Atemluft (dies entspricht 0,5 Promille Blutalkoholgehalt) liegt.