AGB in Handelsvertretervertrag unwirksam
03.12.2015
BGH VII ZR 100/15
In einem Urteil vom 03.12.2015 hat der BGH entschieden, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung „Der Vermögensberater verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam ist.