Allgemeiner Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten
Die Antragsgegner haben ihren Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten,weil der Antragsgegner zu 1 in Italien und die Antragsgegner zu 2 und 3 im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken ansässig sind.Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO ist jedoch weiter,dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.Ein solcher besteht hier nach Art.6 Nr.1 EuGVVO beim Landgericht Saarbrücken,bei dem die Antragsgegener zu 2 und 3 ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§12,13,17 ZPO).
Gem. Art.6 Nr.1 EuGVVO kann eine Person,die wie der Ag zu 1,ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaates hat,wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden,vor dem Gericht des Ortes in Anspruch genommen werden,an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat,sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist,dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint,um zu vermeiden,dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können.
Für die nach Art.6 Nr.1 EuGVVO erforderliche Konnexität der Klagen im Sinne von § 28 Abs.3 EuGVVO genügt eine Identität des Lebenssachverhaltes.