Befangenheit eines Sachverständigen
21.01.2004
Saarländisches OLG Gemäß § 406 Abs.1
ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden,die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Befangenheit dann vor,wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorhanden sind,die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind,Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.Ein solcher Zweifel besteht insbesondere dann,wenn das Verhalten des Sachverständigen den Anschein erweckt,der einer Partei Anknüpfungstatsachen für das erstellte Gutachten bewusst vorzuenthalten.