Einwendungen gegen Sachverständigengutachten
10.10.2003
OLG Hamm 4 U 183/02
Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen,so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet,ein Privatgutachten einzuholen.Wenn eine Partei nur geringe Sachkunde hat,dürfen weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden,sondern sie darf sich auf den Vortrag von ihr zunächst vermuteter Tatsachen beschränken.