Fahrverbot: Lange zurückliegende Zeit
22.06.2007
OLG Karlsruhe Az 1 Ss44/07 v
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflußbereiches des Betroffenen lagen (§§ 24,25 StVG).