GmbH: Kein umgekehrter Haftungsdurchgriff durch die Gesellschaft
13.01.2003
KG 24 W 311/02
Ein umgekehrter Haftungsdurchgriff dergestalt,daß die GmbH für Verbindlichkeiten ihres Gesellschafters/Geschäftsführers einzustehen hat,ist im Interesse der Gesellschaftsgläubiger nicht anzuerkennen und würde sich auch ohne Not über das Trennungsprinzip des § 13 II GmbHG hinwegsetzen.