Lenkzeitverstoß : Erforderliche Feststellungen
10.10.2012
OLG Koblenz 2 SsBs 94/12
Lenkdauerverstöße sind nur dann fehlerfrei festgestellt, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichenRuhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter muss daher im Einzelnen angeben, wann der Betroffene an dem jeweiligen Tag seine Fahrt begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und ggf. wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist (§ 267 StPO)