OHG: Beginn der fünfjährigen Enthaftungsfrist
24.09.2007
BGH -II ZR 284/05
Wird das Ausscheiden eines Gesellschafters einer OHG nicht im Handelsregister eingetragen, beginnt – wie im BGB Gesellschaftsrecht- der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.