Pflichten des Reiseveranstalters
05.05.2003
AG Bad Homburg ADAC-Dok.Nr.51832
Ein Reiseveranstalter kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden,wenn an einem Hotelpool nicht explizit mit Schildern davor gewarnt wird,dass die Wassertiefe nicht für Kopfsprünge ausreicht.Ein Urlauber muß sich selbst schlau machen,bevor er in ein unbekanntes Becken springt.