Schäden in der Waschanlage
01.12.2004
BGH X ZR 133/03
In den AGB der Waschanlagenbetreiber wird die Haftung für Schäden häufig auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt und für Zierleisten,Spiegel und Antennen oft ganz ausgeschlossen. Diese Klauseln erklärte der BGH jetzt für unwirksam weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.