Tierhalterhaftung
17.01.2006
OLG Saarbrücken 4 U 615/04
Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle. mit welchem der Tiere ein KfZ kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht.
Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner.