Zeugenvernehmung über belauschtes Telefonat
26.02.2003
BGH XI ZR 165/02
Zu dem von Art.2 i.V.m.Art.1 GG geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis,selbst zu bestimmen,ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner,enem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.Allein das Interesse sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern,reicht nicht aus,um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners dar,kommt eine Verwertung der Aussage im zivilrechtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Auskunft erteilt Horst Klesen…